Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Ihr Kaminkehrermeister

Rainer Küffel

Aufstellung von Feuerstätten

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Änderung der Bayr. Bauordnung.     Um in der Praxis einen Überblick von Änderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen zu haben und den Belangen des Brandschutzes und der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen Rechnung zu tragen, wurde der Art. 78 Abs. 3 des Baugesetzes neu gefasst. Art. 78 Abs. 3 Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. Somit dürfen neu errichtete oder wesentlich geänderte Feuerstätten, Heizungsanlagen und Abgasanlagen, unabhängig von der Bauart oder dem jeweils eingesetzten Brennstoff erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage geprüft und bescheinigt hat. Sinnvoll wäre es, bereits vor Maßnahmebeginn eine Abstimmung der geplanten Vorhaben mit dem Kaminkehrermeister durchzuführen. Damit Sie alle Änderungen an Feuerungsanlagen dem jeweiligen Bezirkskaminkehrermeister mitteilen können, haben wir beiliegendes Anmeldeformular vorbereitet und möchten Sie bitten, dies bei Ihren zukünftigen Arbeitsvorbereitungen zu verwenden.


Filterpflicht oder Stilllegung von Feuerstätten

Betrifft das auch meine Feuertätte ?

Filterpflicht oder Stilllegung von Feuerstätten:

Nur Altgeräte mit hohem Schadstoffausstoß betroffen
 

In letzter Zeit wurde in den Medien über eine drohende Zwangsstilllegung beziehungsweise Filterpflicht für Kamin- und Kachelöfen berichtet. Durch die sehr verkürzte Darstellung ist der Eindruck entstanden, dass es sich um eine generelle und sofortige Pflichtmaßnahme für alle Geräte handelt. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks weist darauf hin, dass die geplanten Regelungen für Feuerstätten erst noch Bundesrat und Bundestag passieren müssen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand müssen die Eigentümer von Kamin- und Kachelöfen bis Ende 2012 nachweisen, dass ihr Ofen bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten kann.

Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden - also 40 Jahre und älter sind. Diese müssen bei Überschreitung des Grenzwertes bis Ende 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Bis 2024 folgen stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die bis zum in Kraft treten der Novelle geprüft wurden.
Das Typenschild am Gerät gibt Auskunft über das Jahr der Prüfung. Ist das Typenschild nicht mehr vorhanden oder unvollständig, kann der Verbraucher beim Hersteller der Feuerstätte nachfragen.
Heute erhältliche Geräte erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch. Der Schadstoff-Ausstoß ist nicht vom Preis des Gerätes abhängig, sondern von der Gerätetechnik, die in den vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Emissionen als auch auf den Energieverbrauch. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen heute nur noch einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den 1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf dem deutschen Markt befindlichen Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen technischen Untersuchung unterzogen, die auch den Schadstoffausstoß dokumentiert.

 

Eine Datenbank zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe ist auf den Seiten der HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. hinterlegt und unter unten stehendem Link zu erreichen.

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Feststoffmessungen

Die Messplicht besteht nun einheitlich ab 4KW. Bei festen Brennstoffen wird die Messung alle 2 Jahre durchgeführt.

Dies gilt nun auch für alle handbeschickten Heizungsanlagen.


Rauchwarnmelder

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

 

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Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Rainer Küffel

Kaminkehrermeister u.Energieberater HWK Fachkraft für Rauchmelder
Auf den Kreuzwiesen 17
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